Allgemeine Lieferbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der SARVAL Fischermanns GmbH im Geschäftsverkehr mit anderen Unternehmern (§ 14 BGB) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zu den selben Unternehmern, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.  Der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden widersprechen wir.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen SARVAL Fischermanns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Die Schriftform ist auch bei Übersendung per Fax gewahrt. Das Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung abbedungen werden.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote von SARVAL Fischermanns sind freibleibend. Nimmt der Kunde sie an, so kommt der Vertrag erst mit schriftlicher Bestätigung durch SARVAL Fischermanns zustande.
(2) Vertragsinhalt werden nur schriftlich getroffene Vereinbarungen. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch SARVAL Fischermanns. Die Vereinbarungen kommen dann mit dem Inhalt der schriftlichen Bestätigung durch SARVAL Fischermanns zustande, es sei denn, der Kunde widerspricht der Bestätigung schriftlich binnen drei Tagen ab Zugang (bei Übermittlung per Fax 24 Stunden). Samstage, Sonntage und allgemeine deutsche Feiertage hemmen die Frist.

§ 3 Preise

(1) Die vereinbarten Preise sind Nettopreise, die sich um die gesetzliche Mehrwertsteuer und bei Warenlieferungen zusätzlich um die auf die Ware zu erhebenden Verbrauchssteuern erhöhen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(2) Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen verstehen sich die Preise ab Produktionsstätte oder Auslieferungslager der SARVAL Fischermanns GmbH.

§ 4 Lieferung

(1) Vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Vereinbarung erfolgt Lieferung ab Produktionsstätte oder Auslieferungslager von SARVAL Fischermanns. Die Lieferkosten trägt der Kunde in marktüblicher Höhe, ohne Haftung der SARVAL Fischermanns GmbH für die billigste Fracht.
(2) Liefertermine und Lieferfristen sind nur schriftlich verbindlich vereinbart. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von sonstigen Ereignissen, die SARVAL Fischermanns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Maschinenbruch usw., auch wenn sie bei Lieferanten von SARVAL Fischermanns oder deren Unterlieferanten eintreten, von SARVAL Fischermanns nicht zu vertretende Leistungseinstellung oder Leistungsverzögerungen von Lieferanten und Unterlieferanten oder von produktionserforderlichen Dienstleistern oder mangelnder Rohstoffzufuhr –, hat SARVAL Fischermanns auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen SARVAL Fischermanns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die SARVAL Fischermanns GmbH von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich SARVAL Fischermanns nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich benachrichtigt.
(4) SARVAL Fischermanns ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunde offensichtlich nicht von Interesse. Kann die SARVAL Fischermanns GmbH wegen mangelnder Rohstoffzufuhr Lieferrechte der Kunden nicht vollständig bedienen, so ist sie zur gleichmäßigen Kürzung ihrer Lieferpflichten berechtigt, ohne dass den Kunden hieraus ein Recht erwächst, sich vom Vertrag zu lösen. Soll im Lieferzeitraum ein Schiffsverkauf abzufertigen sein, so ist der Kunde damit einverstanden,  dass SARVAL Fischermanns die ihr verfügbare Ware so  bündelt, dass der Schiffsverkauf pünktlich abgewickelt werden kann.
(5)  Bei Lieferung auf Abruf  einschließlich des Abrufs von Teilmengen oder bei vereinbarter Abholung der Ware, auch bei sukzessiver Abholung von Teilmengen, hat der Kunde spätestens binnen 10 Tagen ab Aufforderung durch SARVAL Fischermanns den Abruf zu tätigen oder die Abholung vorzunehmen, andernfalls  Annahmeverzug eintritt und die dafür vereinbarten Rechtsfolgen gelten (§ 4 Abs. 7). Können vereinbarungsgemäß Teilmengen zur Lieferung vom Kunden abgerufen oder abgeholt werden und sind die einzelnen Teilmengen der Größe nach nicht vereinbart, so bestimmt sie SARVAL Fischermanns nach billigem Ermessen.
(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch SARVAL Fischermanns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
(7) Der Kunde gerät in Annahmeverzug, wenn er trotz Fälligkeit der Abnahmepflicht und schriftlicher Mahnung von SARVAL Fischermanns die Ware nicht binnen drei Werktagen nach der Mahnung abnimmt und bezahlt. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist SARVAL Fischermanns berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen. Unbeschadet der Geltendmachung höheren Schadens kann SARVAL Fischermanns für die Dauer des Annahmeverzuges vom Kunden eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 0,5 % je angefangener Woche des Annahmeverzuges, höchstens jedoch insgesamt in Höhe von 5 % des vereinbarten Preises für die Ware verlangen, hinsichtlich derer der Annahmeverzug besteht. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware auf den Kunde über. Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, so darf SARVAL Fischermanns jederzeit vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten und wird in diesem Umfang von der Lieferpflicht frei. SARVAL Fischermanns kann während des Annahmeverzuges alternativ jederzeit die Ware auch auf Kosten des Kunden einlagern oder verkaufen. Unbeschadet weiterer Schäden hat der Kunde sodann SARVAL Fischermanns den Mindererlös aus einer Weiterveräußerung der nicht abgenommenen Menge zum aktuell erzielbaren Marktpreis zu ersetzen. Diesen Marktpreis ermittelt SARVAL Fischermanns durch Abfrage bei drei anderen Marktteilnehmern (Preisfindung). SARVAL Fischermanns ist berechtigt, gegen den Kunden die Differenz zwischen dem mit ihm vereinbarten Preis und dem aus der Preisfindung als pauschalierten Schaden geltend zu machen.

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Kunde über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Produktionsstätte oder das Auslieferungslager von SARVAL Fischermanns verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

§ 6 Produktqualität und Gewährleistung

(1) Die vertragsgegenständlichen Waren sind nach guter fachlicher Praxis hergestellt. Weitergehende Qualitätsmerkmale, Beschaffenheitsmerkmale oder bestimmte Verwendungseignungen hat SARVAL Fischermanns nur zu gewährleisten, sofern sie im Vertrag ausdrücklich vereinbart sind.
(2) Für Mengen und Maße der vertragsgegenständlichen Waren und ihrer Bestandteile sind die von SARVAL Fischermanns auf geeichten Meßeinrichtungen oder nach anerkannten Labormethoden ermittelten Werte maßgeblich. Für spätere Feststellungen dient ausschließlich die von SARVAL Fischermanns verwahrte Rückstellprobe. Der Kunde kann auf seine Kosten bei allen Feststellungen von Mengen und Maßen der vertragsgegenständlichen Waren selbst oder vertreten durch fachkundige Personen anwesend sein und während der Gewährleistungsdauer jederzeit einen für Überprüfungen erforderlichen Teil der Rückstellprobe erbitten. Mindermengen von nicht mehr als 2 % begründen keine Kundenansprüche.
(3) Die Untersuchungs- und Rügepflicht des Kunden richtet sich nach §§ 377, 378 HGB mit der Maßgabe, dass bei einer sorgfältigen Untersuchung erkennbare Mängel binnen zwei Werktagen ab Erhalt der Ware schriftlich vom Kunden gegenüber SARVAL Fischermanns gerügt werden müssen. Mit der Verarbeitung, Vermischung oder Weitergabe der Ware gilt diese vom Kunden im Sinne der genannten Rechtsvorschriften als genehmigt.
(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge kann SARVAL Fischermanns nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder den Mangel beseitigen oder mangelfreie Ware liefern. Schlägt dies fehl, so kann der Kunde eine angemessene Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Geschäfts verlangen. Schadensersatz hat SARVAL Fischermanns nur unter den in § 7 genannten Voraussetzungen und im dort bestimmten Umfang zu leisten.
(5) Gewährleistungsansprüche kann der Kunde nicht abtreten.

§ 7 Haftung

(1) Schadensersatzansprüche gegen SARVAL Fischermanns sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet SARVAL Fischermanns für Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, Schadensersatzansprüche Dritter sowie Ansprüche auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von SARVAL Fischermanns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Kunde gegen solche Schäden abzusichern.
(3) Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von SARVAL Fischermanns entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Soweit die Haftung von SARVAL Fischermanns ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SARVAL Fischermanns.

§ 8 Zahlung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von SARVAL Fischermanns 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. SARVAL Fischermanns ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Kunde über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist SARVAL Fischermanns berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn SARVAL Fischermanns über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck unwiderruflich eingelöst wird.
(3) Gerät der Kunde in Verzug, etwa auch ohne gesonderte Mahnung ab dem 11. Tag nach Rechnungsstellung (§ 8 Abs. 1), so ist SARVAL Fischermanns berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Nachweis weiteren Verzögerungsschadens durch SARVAL Fischermanns ist zulässig.
(4) Wenn SARVAL Fischermanns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere ein Scheck des Kunden nicht eingelöst wird oder er seine Zahlungen einstellt oder wenn SARVAL Fischermanns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, wie etwa die wesentliche Herabsetzung oder die Aufhebung des Kundenkreditlimits bei einem anerkannten Delkredereversicherer, so ist SARVAL Fischermanns berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. SARVAL Fischermanns ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung vor weiteren Lieferungen zu verlangen. Wenn SARVAL Fischermanns von einem anerkannten Delkredereversicherer, mit dem SARVAL Fischermanns zusammenarbeitet, kein die Zahlungsverpflichtung des Kunden aus dem Vertrag deckenden Delkredereversicherungsschutz erhalten kann, ist SARVAL Fischermanns berechtigt, die Lieferung von der Vorauszahlung des Kaufpreises oder der Gestellung einer selbstschuldnerischen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft auf erstes Anfordern einer deutschen Großbank abhängig zu machen.
(5) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt. Die Abtretung von Rechten und die Übertragung von Pflichten des Kunden aus diesem Vertrag ist nur mit Zustimmung von SARVAL Fischermanns wirksam.
(6) Bei Zahlungen mittels Lastschrift ist der Kunde verpflichtet, ein verbindliches Lastschriftmandat zu erteilen. SARVAL Fischermanns ist berechtigt, dem Kunden die Vorabinformation („Pre-Notification“) mit einer kürzeren Frist als 14 Tage vor Fälligkeit zuzusenden.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die SARVAL Fischermanns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden SARVAL Fischermanns die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
(2) Die Ware bleibt Eigentum von SARVAL Fischermanns. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für SARVAL Fischermanns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum von SARVAL Fischermanns durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf SARVAL Fischermanns übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum für SARVAL Fischermanns unentgeltlich. Ware, an der die SARVAL Fischermanns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an SARVAL Fischermanns ab. SARVAL Fischermanns ermächtigt ihn widerruflich, die an SARVAL Fischermanns abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum von SARVAL Fischermanns hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit SARVAL Fischermanns ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, SARVAL Fischermanns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist SARVAL Fischermanns berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen SARVAL Fischermanns und Kunde gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Selm.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Stand: Februar 2018